Berufsdermatologie


  
  Die Abklärung möglicherweise oder wahrscheinlich berufsbedingt erworbener   Hauterkrankungen (meist Kontaktekzeme, besonders der Hände) gehört zu   den wichtigsten Aufgaben des Allergologen. Ob ein beruflicher Zusammenhang   mit dem Entstehen einer Hauterkrankung möglich erscheint, wird zunächst   wieder in einem ausführlichen Arzt-Patienten-Gespräch erörtert. Zur weiteren   Abklärung stehen dann die oben aufgeführten allergologischen Testverfahren   zur Verfügung. Sofern die Möglichkeit der beruflichen Bedingtheit einer   Hauterkrankung gegeben ist, kann bei Einverständnis des Patienten ein   sogenannter Hautarztbericht an den zuständigen Unfallversicherungsträger des   Betriebs (Berufsgenossenschaft) erstellt werden. Er dient dazu, eine beruflich   bedingte Hauterkrankung im frühestmöglichen Stadium zu erfassen, damit   geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer schweren   Hauterkrankung ergriffen werden können (Hautarztverfahren). Wenn die   Berufsgenossenschaft die mögliche, berufliche Bedingtheit der Hauterkrankung   anerkennt, dann trägt diese auch die Kosten für die Behandlung, was für   Patienten neben der Prävention (Vorsorge) der Hauterkrankung den Vorteil
  hat, dass keine Zuzahlungen für Medikamente (wie bei der Gesetzlichen   Krankenversicherung) anfallen und zudem ansonsten nicht   verschreibungsfähige Hautschutz- und Hautpflegemittel kostenlos vom   Arbeitgeber oder der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt werden.
  
  Besteht von Anfang an der Verdacht auf eine schwere, berufsbedingte   Hauterkrankung oder kommt es im Laufe des Hautarztverfahrens zu einer   weiteren Verschlechterung des berufsbedingten Hautleidens, erfolgt in   Abstimmung mit dem Betroffenen eine Ärztliche Anzeige über eine   Berufskrankheit. Eine schwere berufliche Hauterkrankung liegt dann vor, wenn   eine "schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung besteht, die zur   Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die   Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren   oder sein können." Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird von uns   zusammen mit dem Patienten besprochen und geprüft. Grundsätzlich ist es   stets Ziel, die volle berufliche Leistungsfähigkeit ohne Berufsaufgabe oder   –wechsel wiederherzustellen; erst wenn sozusagen keine andere Chance   besteht, sollte die Berufskrankheitenanzeige erfolgen.
  Sofern ein Auftrag von einer Berufsgenossenschaft vorliegt, führen wir auch   berufsgenossenschaftliche Begutachtungen durch.

 


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